Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

LAP-mDBNDV

§ 11 Ausbildungsakte

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/11#abs-1 (1) Für die Anwärterinnen und Anwärter werden Personalteilakten "Ausbildung" geführt. Darin sind der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise, Bewertungen und Zeugnisse aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-mDBNDV/11#abs-2 (2) Vom Ausbildungsplan sowie von allen Bewertungen und Zeugnissen, die über sie erstellt werden, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter eine Ausfertigung.

§ 10 § 12