Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 292a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/292a#abs-1 (1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfüllt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/292a#abs-2 (2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006 Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/292a#abs-3 (3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente erlischt,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/292a#abs-4 (4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.