Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 335 Bescheid
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/335#abs-1 (1) Über die Gewährung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/335#abs-2 (2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 335 LAG →
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