Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 335 Bescheid

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/335#abs-1 (1) Über die Gewährung und Rückforderung von Ausgleichsleistungen entscheidet das Ausgleichsamt durch Bescheid.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/335#abs-2 (2) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen über einen Teil des Anspruchs entschieden werden, so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.

§ 334a § 335a