Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 329 Verbindung von Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/329#abs-1 (1) Das Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen, deren Gewährung von der Feststellung eines Schadens nach dem Feststellungsgesetz abhängt, soll mit dem Feststellungsverfahren verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAG/329#abs-2 (2) Das Verfahren über die Rückforderung von Ausgleichsleistungen im Wege der Verrechnung nach § 8 des Entschädigungsgesetzes kann mit dem Entschädigungsverfahren zu einem Verfahren verbunden werden, wenn die Zuständigkeit für beide Verfahren bei demselben Land liegt.