Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 242 Zusammenfassung der Einzelfeststellungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichsleistungen werden die für die Gewährung einer Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten entstanden sind, zusammengefaßt.

§ 241 § 243