Gesetze / Lastenausgleichsgesetz

LAG

§ 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.

§ 234 § 236