Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 235 Schadensfeststellung als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen
Stand: 10.06.2019
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt, wenn der Schaden festgestellt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 235 LAG →
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- BVerfG, 05.04.1960 – 1 BvL 31/57Im Bereich der darreichenden Verwaltung ist der Gesetzgeber freier gestellt als im Bereich der Eingriffsverwaltung (GG Art. 6 Abs. 1 ; Hausratsentschädigung)Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.