nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 231 LAG — Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen

Lastenausgleichsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden gewährt

1.
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch,
2.
Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.