Gesetze / Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
LärmVibrationsArbSchV§ 15 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/15#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 und 10 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum reduziert werden. Diese Ausnahmen sind spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss Angaben enthalten zu
Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%A4rmVibrationsArbSchV/15#abs-2 (2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die Anwendung der Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpegel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärmexpositionspegel verwendet wird, sofern
Änderungsverlauf
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15.11.2016 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I 2531)
BGBl. 2016 I S. 2531
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19.07.2010 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2010 (BGBl. I 960)
BGBl. 2010 I S. 960
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18.12.2008 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I 2768)
BGBl. 2008 I S. 2768
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.