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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 2531

BGBl. 2016 I S. 2531 · 77.773 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 2531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2531
                                                      Verordnung
                                         zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU
                                    und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen1
                                                         Vom 15. November 2016

   Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset-
zes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 Satz 2 zuletzt
durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet die Bundesregierung:

                        Inhaltsübersicht

Artikel 1 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefähr-
          dungen durch elektromagnetische Felder (Arbeits-
          schutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern –
          EMFV)

Artikel 2 Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzver-
          ordnung

Artikel 3 Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher
          optischer Strahlung
Artikel 4 Inkrafttreten

                             Artikel 1

             Verordnung
           zum Schutz der
  Beschäftigten vor Gefährdungen
  durch elektromagnetische Felder

    (Arbeitsschutzverordnung zu
elektromagnetischen Feldern – EMFV)

                        Inhaltsübersicht
                            Abschnitt 1

                   Anwendungsbereich
                und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

                            Abschnitt 2

              Gefährdungsbeurteilung;
         Fachkundige Personen; Messungen,
           Berechnungen und Bewertungen

§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Fachkundige Personen; Messungen, Berechnungen und
    Bewertungen

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Min-
    destvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Ar-
    beitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
    (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Arti-

    kels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der
    Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1).

                       Abschnitt 3
          Expositionsgrenzwerte und
        Auslöseschwellen; Festlegungen
         zum Schutz vor Gefährdungen
        durch elektromagnetische Felder

                      Unterabschnitt 1

       Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen;
          allgemeine Festlegungen zum Schutz vor
       Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

§ 5 Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für elektro-
    magnetische Felder

§ 6 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefähr-
    dungen von Beschäftigten durch elektromagnetische
    Felder

                      Unterabschnitt 2

         Besondere Festlegungen zum Schutz vor
        Gefährdungen durch statische Magnetfelder
§ 7 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Ex-
    positionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen bei Tätig-
    keiten im statischen Magnetfeld über 2 Tesla
§ 8 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-
    löseschwellen für die Projektilwirkung von ferromagneti-
    schen Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit hohem
    statischen Magnetfeld (> 100 Millitesla)
§ 9 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der oberen
    Auslöseschwelle für die Beeinflussung von implantierten
    aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten
    in statischen Magnetfeldern

                      Unterabschnitt 3
          Besondere Festlegungen zum Schutz vor
       Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
      im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz

§ 10 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unte-
     ren Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im
     Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
§ 11 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der oberen
     Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Fre-
     quenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
§ 12 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der unte-
     ren Auslöseschwellen für magnetische Felder im Frequenz-

     bereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
§ 13 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-
     löseschwellen für Kontaktströme bei berührendem Kontakt

§ 14 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Ex-
     positionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen im Fre-
     quenzbereich bis 400 Hertz
BGBl. 2016, Seite 2532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2532
                       Unterabschnitt 4
          Besondere Festlegungen zum Schutz vor
       Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
   im Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz

§ 15 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-

     löseschwellen für elektromagnetische Felder im Frequenz-
     bereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz
§ 16 Besondere Festlegungen für die Überschreitung der Aus-
     löseschwellen für stationäre Kontaktströme oder induzierte
     Ströme durch die Gliedmaßen im Frequenzbereich von

     100 Kilohertz bis 110 Megahertz
§ 17 Besondere Festlegungen für die Überschreitung des Ex-
     positionsgrenzwertes der lokalen spezifischen Energieab-
     sorption für sensorische Wirkungen von gepulsten elektro-
     magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 Giga-
     hertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören)

                       Unterabschnitt 5

          Besondere Festlegungen zum Schutz vor
    Gefährdungen durch elektromagnetische Felder bei
 medizinischen Anwendungen von Magnetresonanzverfahren
§ 18 Besondere Festlegungen für die Überschreitung von Ex-
     positionsgrenzwerten bei medizinischen Anwendungen

     von Magnetresonanzverfahren
                       Abschnitt 4
               Unterweisung der
         Beschäftigten; Beratung durch

      den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 19 Unterweisung der Beschäftigten
§ 20 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
                       Abschnitt 5
              Ausnahmen; Straftaten
             und Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Ausnahmen
§ 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anhang 1 Physikalische Größen im Zusammenhang mit der
         Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern
Anhang 2 Nichtthermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte
         und Auslöseschwellen für statische und zeitveränder-
         liche elektrische und magnetische Felder im Fre-
         quenzbereich bis 10 MHz
Anhang 3 Thermische Wirkungen: Expositionsgrenzwerte und
         Auslöseschwellen für zeitveränderliche elektromag-
         netische Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis
         300 GHz

                        Abschnitt 1
                 Anwendungsbereich
              und Begriffsbestimmungen

                             §1
                   Anwendungsbereich

   (1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf-
tigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen
Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch
Einwirkung von elektromagnetischen Feldern.

   (2) Diese Verordnung umfasst alle bekannten direk-

ten und indirekten Wirkungen, die durch elektromagne-

tische Felder hervorgerufen werden. Sie gilt nur für die
Kurzzeitwirkungen von elektromagnetischen Feldern.
  (3) Diese Verordnung gilt nicht
1. für Gefährdungen durch das Berühren von unter
   Spannung stehenden elektrischen Teilen,

2. für vermutete Langzeitwirkungen von elektromagne-
   tischen Feldern und

3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterlie-
   gen, soweit dort oder in den aufgrund dieses Geset-

   zes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechende

   Rechtsvorschriften bestehen.
   (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für

Beschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Ge-
fährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch elek-
tromagnetische Felder bestehen, Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffent-
liche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere
für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfüllung zwi-

schenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland. In diesem Fall ist festzulegen, wie die Si-

cherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten
nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet
werden können.

                          §2
               Begriffsbestimmungen
  (1) Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffs-
bestimmungen der Absätze 2 bis 10.

   (2) Elektromagnetische Felder sind statische elektri-

sche, statische magnetische sowie zeitveränderliche
elektrische, magnetische und elektromagnetische Fel-
der mit Frequenzen bis 300 Gigahertz.
   (3) Direkte Wirkungen sind die im menschlichen Kör-
per durch dessen Anwesenheit in einem elektromagne-
tischen Feld unmittelbar hervorgerufenen Wirkungen.
Zu denen zählen

1. thermische Wirkungen aufgrund von Energieabsorp-
   tion aus elektromagnetischen Feldern im menschli-
   chen Gewebe oder durch induzierte Körperströme in
   Extremitäten und

2. nichtthermische Wirkungen durch die Stimulation
   von Muskeln, Nerven oder Sinnesorganen. Diese
   Wirkungen können kognitive Funktionen oder die
   körperliche Gesundheit exponierter Beschäftigter
   nachteilig beeinflussen, durch die Stimulation von
   Sinnesorganen zu vorübergehenden Symptomen
   wie Schwindelgefühl oder Magnetophosphenen füh-
   ren sowie das Wahrnehmungsvermögen oder an-
   dere Hirn- oder Muskelfunktionen beeinflussen und
   damit das sichere Arbeiten von Beschäftigten ge-
   fährden.
   (4) Indirekte Wirkungen sind die von einem elektro-
magnetischen Feld ausgelösten Wirkungen auf Gegen-
stände, welche die Gesundheit und die Sicherheit von
Beschäftigten am Arbeitsplatz gefährden können. Dies
betrifft insbesondere Gefährdungen durch

1. Einwirkungen auf medizinische Vorrichtungen oder
   Geräte, einschließlich Herzschrittmachern sowie an-

   dere aktive oder passive Implantate oder am Körper

   getragene medizinische Geräte;

2. die Projektilwirkung ferromagnetischer Gegenstände
   in statischen Magnetfeldern;
3. die Auslösung von elektrischen Zündvorrichtungen
   (Detonatoren);
BGBl. 2016, Seite 2533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2533
4. Brände oder Explosionen durch die Entzündung von
   brennbaren Materialien aufgrund von Funkenbildung
   sowie
5. Kontaktströme.

   (5) Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige
Werte, die aufgrund von wissenschaftlich nachgewie-
senen Wirkungen im Inneren des menschlichen Körpers
festgelegt wurden und deren Einhaltung nicht direkt
durch Messungen am Arbeitsplatz überprüfbar ist. Fol-
gende Expositionsgrenzwerte sind zu unterscheiden:

1. Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkun-
   gen; dies sind diejenigen Grenzwerte, bei deren
   Überschreitung gesundheitsschädliche Gewebeer-
   wärmung oder Stimulation von Nerven- oder Mus-
   kelgewebe auftreten können;
2. Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen;
   dies sind diejenigen Grenzwerte, bei deren Über-
   schreitung reversible Stimulationen von Sinneszellen
   oder geringfügige Veränderungen von Hirnfunktio-
   nen auftreten können (Magnetophosphene, Schwin-
   del, Übelkeit, metallischer Geschmack, Mikrowellen-
   hören).

   (6) Auslöseschwellen sind festgelegte Werte von
direkt messbaren physikalischen Größen. Bei Auslöse-
schwellen, die von Expositionsgrenzwerten abgeleitet
sind, bedeutet die Einhaltung dieser Auslöseschwellen,
dass die entsprechenden Expositionsgrenzwerte nicht
überschritten werden. Bei Exposition oberhalb dieser
Auslöseschwellen sind Maßnahmen zum Schutz der
Beschäftigten zu ergreifen, es sei denn, dass die
relevanten Expositionsgrenzwerte nachweislich einge-
halten sind. Bei Auslöseschwellen, die nicht von
Expositionsgrenzwerten abgeleitet sind, sind bei Über-
schreitung dieser Auslöseschwellen direkt Maßnahmen
zum Schutz der Beschäftigten durchzuführen. Im Fre-

quenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz ist
zwischen unteren und oberen Auslöseschwellen zu un-
terscheiden:
1. bei elektrischen Feldern bezeichnen die Ausdrücke
   untere Auslöseschwelle und obere Auslöseschwelle
   die Werte, ab deren Überschreitung spezifische
   Maßnahmen zur Vermeidung von direkten und indi-

   rekten Wirkungen durch Entladungen oder Kontakt-
   ströme nach § 6 Absatz 1 zu ergreifen sind, und
2. bei magnetischen Feldern ist die untere Auslöse-
   schwelle vom Expositionsgrenzwert für sensorische
   Wirkungen und die obere Auslöseschwelle vom Ex-
   positionsgrenzwert für gesundheitliche Wirkungen
   abgeleitet.

   (7) Besonders schutzbedürftige Beschäftigte sind
insbesondere Beschäftigte
1. mit aktiven medizinischen Implantaten, insbeson-
   dere Herzschrittmachern,

2. mit passiven medizinischen Implantaten,

3. mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen
   werden, insbesondere Insulinpumpen,
4. mit sonstigen durch elektromagnetische Felder be-
   einflussbaren Fremdkörpern im Körper oder

5. mit eingeschränkter Thermoregulation.
  (8) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fach-
kenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung

bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die
Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der
Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entspre-
chende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils
in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägi-
gen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezi-
fischen Fortbildungsmaßnahmen.

   (9) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fort-
schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-
sen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum
Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäf-
tigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung
des Standes der Technik sind insbesondere vergleich-
bare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen he-
ranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden
sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeits-
medizin und Arbeitshygiene.
   (10) Beschäftigte sind Personen im Sinne des § 2
Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes. Den Beschäftig-
ten stehen folgende Personen gleich, sofern sie bei ih-
ren Tätigkeiten elektromagnetischen Feldern ausge-
setzt sein können:

1. Schülerinnen und Schüler,

2. Studierende und Praktikanten sowie
3. sonstige, insbesondere an wissenschaftlichen Ein-
   richtungen tätige Personen.

Auf die den Beschäftigten gleichstehenden Personen
finden die Regelungen dieser Verordnung über die Be-
teiligung der Personalvertretungen keine Anwendung.
   (11) Den in dieser Verordnung verwendeten physika-
lischen Größen sind die in Anhang 1 enthaltenen Defi-
nitionen zugrunde zu legen.

                      Abschnitt 2

            Gefährdungsbeurteilung;
       Fachkundige Personen; Messungen,
        Berechnungen und Bewertungen

                          §3

               Gefährdungsbeurteilung

   (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-
nächst festzustellen, ob elektromagnetische Felder am
Arbeitsplatz von Beschäftigten auftreten oder auftreten
können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehen-
den Gefährdungen für die Gesundheit und die Sicher-
heit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu sind die auf-
tretenden Expositionen durch elektromagnetische Fel-
der am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik zu
ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist
insbesondere dann von einer Gefährdung auszugehen,
wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 5 in Verbin-

dung mit den Anhängen 2 und 3 überschritten werden.
Der Arbeitgeber kann sich dazu für die Gefährdungsbe-
urteilung notwendige Informationen beim Wirtschafts-
akteur, insbesondere beim Hersteller oder Inverkehr-
bringer der verwendeten Arbeitsmittel, oder von ande-
ren ohne Weiteres zugänglichen Quellen beschaffen.
Die Informationen umfassen insbesondere die für die
verwendeten Arbeitsmittel verfügbaren Emissionswerte
und andere geeignete sicherheitsbezogene Daten ein-
BGBl. 2016, Seite 2534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2534
schließlich spezifischer Informationen zur Gefähr-
dungsbeurteilung, wenn diese auf die Expositionsbe-
dingungen am Arbeitsplatz anwendbar sind. Ergeb-
nisse aus Expositionsbewertungen von der Öffentlich-
keit zugänglichen Bereichen können bei der Gefähr-
dungsbeurteilung berücksichtigt werden, wenn die Ex-
positionsgrenzwerte nach § 5 in Verbindung mit den
Anhängen 2 und 3 eingehalten werden und sicheres
Arbeiten gewährleistet ist. Lässt sich anhand der ver-
fügbaren Informationen nicht sicher feststellen, ob die
Expositionsgrenzwerte nach § 5 in Verbindung mit den
Anhängen 2 und 3 eingehalten werden, ist der Umfang
der Exposition durch Berechnungen oder Messungen
nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maß-

nahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.

   (2) Bei Einhaltung der Auslöseschwellen nach § 5 in
Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 kann der Arbeit-
geber davon ausgehen, dass die mit diesen Auslöse-
schwellen verbundenen Expositionsgrenzwerte nach
§ 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 eingehal-
ten sind und damit keine weiteren Maßnahmen nach
§ 6 Absatz 1 zum Schutz der Beschäftigten vor Gefähr-
dungen durch direkte Wirkungen von elektromagneti-
schen Feldern erforderlich sind. Gefährdungen durch
indirekte Wirkungen müssen gesondert betrachtet wer-
den.

   (3) Werden die Auslöseschwellen nach § 5 in Verbin-
dung mit den Anhängen 2 und 3 überschritten und wird
im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1
nicht der Nachweis erbracht, dass Gefährdungen durch
Überschreitung der relevanten Expositionsgrenzwerte
oder dass Gefährdungen durch indirekte Wirkungen
von elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen wer-
den können, so hat der Arbeitgeber zur Vermeidung
oder Verringerung der Gefährdung nach Absatz 1 Satz 9
Maßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.
   (4) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1
ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

 1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch elek-
    tromagnetische Felder, einschließlich der räum-
    lichen Verteilung der elektromagnetischen Felder
    am Arbeitsplatz und über den Körper des Beschäf-
    tigten,
 2. die Frequenzen und erforderlichenfalls den Signal-
    verlauf der einwirkenden elektromagnetischen Fel-
    der,

 3. alle direkten und indirekten Wirkungen von elektro-

    magnetischen Feldern, die zu Gefährdungen führen

    können,

 4. die in § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3
    genannten Expositionsgrenzwerte für gesundheit-
    liche und sensorische Wirkungen und die Auslöse-
    schwellen,
 5. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes
    alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen zur Ver-
    meidung oder Verringerung der Gefährdungen der
    Beschäftigten durch direkte oder indirekte Wirkun-
    gen von elektromagnetischen Feldern (Substitu-
    tionsprüfung),
 6. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor-
    sorge sowie hierzu allgemein zugängliche, veröf-
    fentlichte Informationen,

 7. die Exposition von Beschäftigten gegenüber elek-
    tromagnetischen Feldern aus mehreren Quellen,

 8. die Exposition von Beschäftigten gegenüber elek-
    tromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen,
 9. die relevanten Herstellerangaben zu Arbeitsmitteln,
    die elektromagnetische Felder erzeugen oder emit-
    tieren, sowie weitere relevante gesundheits- und si-
    cherheitsbezogene Informationen,

10. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die
    bei verschiedenen Betriebszuständen insbeson-
    dere bei Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten
    und bei Einrichtvorgängen auftreten können sowie

11. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicher-

    heit von besonders schutzbedürftigen Beschäftig-
    ten, insbesondere wenn der Arbeitgeber darüber in-
    formiert ist.

   (5) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit
die Gefährdungsbeurteilung und die erforderlichen
Maßnahmen nach dem Stand der Technik durchzufüh-
ren. Die Gefährdungsbeurteilung und die Wirksamkeit
der daraus abgeleiteten Maßnahmen sind regelmäßig
zu überprüfen. Die Gefährdungsbeurteilung und die
Maßnahmen sind zu aktualisieren, wenn

1. neue sicherheits- oder gesundheitsrelevante Er-
   kenntnisse, insbesondere aus der arbeitsmedizini-
   schen Vorsorge, vorliegen,

2. maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingun-
   gen dies erfordern oder
3. die Prüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen erge-
   ben hat, dass die Maßnahmen nicht wirksam oder
   nicht ausreichend sind.

   (6) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Auf-
nahme der Tätigkeit nach Satz 2 in einer Form zu do-
kumentieren, die eine spätere Einsichtnahme ermög-
licht. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Ge-
fährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und wel-
che Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der
Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden
müssen. Die Dokumentation kann eine Begründung
des Arbeitgebers einschließen, warum aufgrund der
Art und des Umfangs der möglichen Gefährdungen
durch elektromagnetische Felder nur eine vereinfachte
Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Der Ar-

beitgeber hat die Ergebnisse aus Messungen oder Be-

rechnungen nach der Erstellung in Verbindung mit

Satz 5 in einer Form aufzubewahren, die eine spätere
Einsichtnahme ermöglicht. Werden an Arbeitsplätzen
die oberen Auslöseschwellen bei nichtthermischen
oder thermischen Wirkungen nach den Anhängen 2
und 3 überschritten, sind die ermittelten Ergebnisse
aus Messungen oder Berechnungen mindestens
20 Jahre aufzubewahren.
  (7) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach Ab-
satz 1 Satz 9 hat der Arbeitgeber nach § 4 Nummer 6
des Arbeitsschutzgesetzes die Erfordernisse von be-
sonders schutzbedürftigen Beschäftigten entspre-
chend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu
berücksichtigen und gegebenenfalls individuelle
Schutzmaßnahmen vorzusehen.
BGBl. 2016, Seite 2535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2535
                          §4
            Fachkundige Personen;
   Messungen, Berechnungen und Bewertungen

   (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Ge-
fährdungsbeurteilung, die Messungen, die Berechnun-
gen oder die Bewertungen nach dem Stand der Technik
nach Absatz 2 fachkundig geplant und durchgeführt
werden. Verfügt der Arbeitgeber dazu nicht selbst über
die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich von fach-
kundigen Personen beraten zu lassen.
  (2) Messverfahren und -geräte sowie eventuell erfor-
derliche Berechnungs- und Bewertungsverfahren müs-
sen
1. an die vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositions-
   bedingungen angepasst sein,
2. geeignet sein, die erforderlichen physikalischen Grö-
   ßen zu bestimmen, um feststellen zu können, ob die
   Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen nach
   § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2 und 3 einge-
   halten sind, und

3. die Mess- oder Berechnungsunsicherheiten berück-
   sichtigen.
   (3) Im Niederfrequenzbereich können als Bewer-
tungsverfahren bei nicht sinusförmigen oder gepulsten
elektromagnetischen Feldern Verfahren zur Bewertung
im Zeitbereich nach dem Stand der Technik wie die Me-
thode der gewichteten Spitzenwerte angewendet wer-
den.
   (4) Die durchzuführenden Messungen, Berechnun-
gen oder Bewertungen können bei gleichartigen Ar-
beitsplatzbedingungen auch durch repräsentative
Stichprobenerhebungen erfolgen.

                     Abschnitt 3

            Expositionsgrenzwerte

            und Auslöseschwellen;

         Festlegungen zum Schutz vor
 Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

                Unterabschnitt 1
         Expositionsgrenzwerte
         und Auslöseschwellen;
        allgemeine Festlegungen
     zum Schutz vor Gefährdungen

    durch elektromagnetische Felder

                          §5
          Expositionsgrenzwerte und
 Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder

   Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen für
elektromagnetische Felder sind in den Anhängen 2
und 3 festgelegt. Die zugehörigen physikalischen Grö-
ßen sind in Anhang 1 festgelegt.

                          §6
           Maßnahmen zur Vermeidung
     und Verringerung der Gefährdungen von
  Beschäftigten durch elektromagnetische Felder
   (1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 9
festgelegten Maßnahmen nach dem Stand der Technik
durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäftigten

auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern.
Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung elektro-
magnetischer Felder nach dem Stand der Technik vor-
rangig an der Quelle zu verhindern oder zu reduzieren.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Exposi-
tionsgrenzwerte nach § 5 in Verbindung mit den Anhän-
gen 2 und 3 eingehalten und Gefährdungen aufgrund
direkter und indirekter Wirkungen von elektromagneti-
schen Feldern vermieden oder verringert werden und
somit ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist. Techni-
sche Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen
und personenbezogenen Maßnahmen. Geeignete per-
sönliche Schutzausrüstung ist dann zu verwenden,
wenn technische und organisatorische Maßnahmen
nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.
  (2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins-
besondere
 1. alternative Arbeitsverfahren, durch die Gefährdun-
    gen durch elektromagnetische Felder vermieden
    oder verringert werden,

 2. Auswahl, Einsatz und Betriebsweise von Arbeits-
    mitteln, die unter Berücksichtigung der auszufüh-
    renden Tätigkeit in geringerem Maße elektromagne-
    tische Felder emittieren,
 3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Ge-
    fährdungen durch elektromagnetische Felder, falls
    erforderlich auch unter Einsatz von Abschirmungen,
    Verriegelungs- oder anderen Sicherheitseinrichtun-
    gen,
 4. angemessene Abgrenzungs- und Zugangskontroll-
    maßnahmen, insbesondere Warnhinweise, Signale,
    Kennzeichnungen, Markierungen oder Schranken,

 5. bei elektrischen Feldern Maßnahmen und Verfahren
    zur Vermeidung oder Minimierung von elektrischen
    Entladungen oder Kontaktströmen,

 6. angemessene Wartungsprogramme und Kontrollen

    von Arbeitsmitteln, Arbeitsplätzen und Anlagen,

 7. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstät-
    ten und Arbeitsplätze,
 8. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von
    Ausmaß und Dauer der Exposition,
 9. Auswahl und Einsatz von geeigneter persönlicher
    Schutzausrüstung sowie

10. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstel-

    lerangaben.
   (3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen die
Auslöseschwellen für elektromagnetische Felder nach
den Anhängen 2 und 3 überschritten werden, oder Ar-
beitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutz-
bedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar und dau-
erhaft sein. Sie kann insbesondere durch Warn-, Hin-
weis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und
Warnleuchten erfolgen. Der Arbeitgeber hat die betref-
fenden Arbeitsbereiche für die Dauer der Tätigkeit ab-
zugrenzen und den Zugang gegebenenfalls einzu-
schränken. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte
nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfor-
dert. Absatz 1 bleibt unberührt.
1. Arbeitsbereiche müssen nicht gekennzeichnet wer-
   den, wenn der Zugang auf geeignete Weise be-
BGBl. 2016, Seite 2536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2536
  schränkt ist und die Beschäftigten in geeigneter
  Weise unterwiesen sind.

2. In Arbeitsbereichen mit öffentlich zugänglichen Ar-
   beitsplätzen ist eine Kennzeichnung nach Satz 1 un-
   terhalb der oberen Auslöseschwelle nach Anhang 2
   Tabelle A2.10 nicht erforderlich, wenn gemäß der
   Gefährdungsbeurteilung nach § 3 für an diesen Ar-
   beitsplätzen tätige Beschäftigte mit aktiven Implan-
   taten oder am Körper getragenen medizinischen Ge-
   räten ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist und die
   betroffenen Beschäftigten über die Gefährdungen
   aufgrund der elektromagnetischen Felder unterwie-
   sen sind.
  (4) Die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wir-
kungen nach § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2
und 3 dürfen nur überschritten werden, wenn

1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse
   unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt
   ist,

2. keine geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur
   Verfügung stehen, bei denen die Exposition der Be-
   schäftigten minimiert oder beseitigt werden kann,

3. die besonderen Festlegungen nach den §§ 7, 14, 17
   und 18 umgesetzt sind und

4. ein sicheres Arbeiten dadurch gewährleistet ist, dass
   nach Durchführung der entsprechend dem Ergebnis
   der Gefährdungsbeurteilung festgesetzten Maßnah-
   men Gefährdungen durch direkte und indirekte Wir-
   kungen ausgeschlossen sind.

   (5) Die Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche
Wirkungen nach § 5 in Verbindung mit den Anhängen 2
und 3 dürfen bei medizinischen Anwendungen von
Magnetresonanzverfahren überschritten werden, wenn
die besonderen Festlegungen nach § 18 umgesetzt
sind.
   (6) Werden abweichend von Absatz 4 und 5 die Ex-
positionsgrenzwerte für sensorische oder gesundheit-
liche Wirkungen überschritten, hat der Arbeitgeber un-
verzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maß-
nahmen nach Absatz 2 zu ergreifen, um die Exposition
auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu
senken und ein erneutes Überschreiten der Exposi-
tionsgrenzwerte zu verhindern.

   (7) Treten trotz aller durchgeführten Maßnahmen bei

Beschäftigten vorübergehende Symptome auf, so hat

der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbeurtei-

lung und die nach § 3 Absatz 1 Satz 9 festgelegten

Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu überprü-

fen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Vorüberge-
hende Symptome können Folgendes umfassen:

1. durch die Bewegung im statischen Magnetfeld her-

   vorgerufene Wirkungen, insbesondere Schwindelge-

   fühl oder Übelkeit,

2. durch zeitveränderliche elektromagnetische Felder
   hervorgerufene Sinnesempfindungen, insbesondere

   Magnetophosphene oder Mikrowellenhören, sowie

   Wirkungen auf die im Kopf gelegenen Teile des Zen-

   tralnervensystems oder

3. Wirkungen durch Entladungen oder Kontaktströme
   in elektromagnetischen Feldern.

               Unterabschnitt 2

               Besondere
           Festlegungen zum
        Schutz vor Gefährdungen
      durch statische Magnetfelder

                         §7

             Besondere Festlegungen
     für die Überschreitung der Expositions-
    grenzwerte für sensorische Wirkungen bei
Tätigkeiten im statischen Magnetfeld über 2 Tesla
  Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes für
sensorische Wirkungen unter normalen Arbeitsbedin-
gungen im statischen Magnetfeld über 2 Tesla nach An-
hang 2 Tabelle A2.1 hat der Arbeitgeber dafür zu sor-
gen, dass

1. die Exposition am Arbeitsplatz nur die Gliedmaßen
   der Beschäftigten betrifft und eine gefährdende Ex-
   position von Kopf und Rumpf ausgeschlossen ist
   oder

2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen
   entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 3

  a) die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte
     für sensorische Wirkungen nach Anhang 2 Tabel-
     len A2.1 und A2.4 auf kurzzeitige Einzelereig-
     nisse unter definierten Betriebsbedingungen be-
     schränkt ist,

  b) die Expositionsgrenzwerte für kontrollierte Ar-
     beitsbedingungen nach Anhang 2 Tabellen A2.1
     und A2.3 eingehalten werden,

  c) nur speziell unterwiesene und geschulte Beschäf-
     tigte Zugang zu den kontrollierten Bereichen ha-
     ben,
  d) spezielle Arbeitspraktiken und Maßnahmen, ins-
     besondere kontrollierte Bewegungen der Be-
     schäftigten im Bereich mit hohen räumlichen
     Magnetfeldgradienten, angewendet werden und
  e) weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 ergriffen
     werden, wenn vorübergehende Symptome nach
     § 6 Absatz 7 auftreten.

                         §8

         Besondere Festlegungen für die

    Überschreitung der Auslöseschwellen für

   die Projektilwirkung von ferromagnetischen

   Gegenständen im Streufeld von Anlagen mit

  hohem statischen Magnetfeld (> 100 Millitesla)

   (1) Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwel-
len für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Ge-

genständen im Streufeld von Anlagen mit hohem stati-

schen Magnetfeld (> 100 Millitesla) nach Anhang 2 Ta-

belle A2.11 hat der Arbeitgeber die betreffenden Ar-
beitsbereiche nach § 6 Absatz 3 zu kennzeichnen.

   (2) Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen

für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegen-

ständen im Streufeld von Anlagen mit hohem stati-

schen Magnetfeld (> 100 Millitesla) nach Anhang 2 Ta-
belle A2.11 hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen
nach § 6 Absatz 2 zu ergreifen, um Gefährdungen der
BGBl. 2016, Seite 2537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2537
Beschäftigten zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu
zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Bereitstellung und Verwendung von geeigneten
   nichtferromagnetischen Arbeitsmitteln,

2. Abschirmungen, Verriegelungen oder andere Sicher-
   heitseinrichtungen,

3. Zugangskontrolle zum betreffenden Arbeitsbereich,

   erforderlichenfalls Einsatz von Detektoren für ferro-
   magnetische Gegenstände und

4. betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere
   Schulung und Unterweisung sowie erforderlichen-
   falls Hinweise für Dritte, damit Beschäftigte nicht ge-
   fährdet werden.

                           §9

              Besondere Festlegungen
         für die Überschreitung der oberen
    Auslöseschwelle für die Beeinflussung von
 implantierten aktiven oder am Körper getragenen
medizinischen Geräten in statischen Magnetfeldern
   Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle
nach Anhang 2 Tabelle A2.10 hat der Arbeitgeber wei-
tere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 zu ergreifen, um
Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten akti-
ven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten
zu beseitigen oder zu minimieren. Dazu zählen insbe-
sondere folgende Maßnahmen:

1. Bewertung der Einwirkung für den einzelnen Mitar-
   beiter auf der Grundlage von Informationen des Her-
   stellers des implantierten aktiven medizinischen Ge-

   rätes und soweit möglich des behandelnden Arztes

   oder Arbeitsmediziners,

2. Zugangsbeschränkung zum betreffenden Arbeitsbe-
   reich insbesondere durch Kontroll- oder Absper-
   rungsmaßnahmen und

3. betriebsorganisatorische Maßnahmen, insbesondere
   Schulung und Unterweisung, individuelle oder allge-
   meine Zugangsverbote.

                Unterabschnitt 3

                Besondere
            Festlegungen zum
         Schutz vor Gefährdungen
        durch elektromagnetische
        Felder im Frequenzbereich
       von 0 Hertz bis 10 Megahertz

                          § 10
            Besondere Festlegungen
             für die Überschreitung
         der unteren Auslöseschwellen
        für externe elektrische Felder im
  Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz

   Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen
für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von
0 Hertz bis 10 Megahertz nach Anhang 2 Tabelle A2.7
hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigneten alternativen

Arbeitsverfahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen,
dass
1. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
   Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Fre-
   quenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Ta-
   belle A2.4 nicht überschritten und Gefährdungen
   durch direkte und indirekte Wirkungen vermieden
   oder verringert werden und damit ein sicheres Arbei-

   ten gewährleistet ist oder

2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen
   entsprechend der Gefährdungsbeurteilung

  a) die Gefährdung durch Entladungen oder Kontakt-
     ströme durch spezifische Maßnahmen ausge-
     schlossen ist. Dazu zählen insbesondere
     aa) geeignete technische Arbeitsmittel,

     bb) Maßnahmen zum Potentialausgleich,
     cc) die Erdung von Arbeitsgegenständen,

     dd) die spezielle Schulung und Unterweisung der
         Beschäftigten und
     ee) persönliche Schutzausrüstung wie isolierende
         Schuhe, Isolierhandschuhe und Schutz-
         kleidung;
  b) die Gefährdungen in statischen elektrischen Fel-
     dern durch spezifische Maßnahmen beseitigt
     oder minimiert sind. Dazu zählen insbesondere

     aa) die Nichtüberschreitung des Expositionsgrenz-
         wertes für die externe elektrische Feldstärke
         Ee von statischen elektrischen Feldern nach
         Anhang 2 Tabelle A2.2,

     bb) die Zugangskontrolle zum betreffenden Ar-

         beitsbereich und

     cc) die spezielle Schulung und Unterweisung der
         Beschäftigten;

  c) die Expositionsgrenzwerte der internen elektri-
     schen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkun-
     gen im Frequenzbereich bis 10 Megahertz nach
     Anhang 2 Tabelle A2.3 nicht überschritten werden
     sowie
  d) die Gefährdungen durch direkte und indirekte
     Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein
     sicheres Arbeiten gewährleistet ist.

                         § 11
            Besondere Festlegungen
       für die Überschreitung der oberen
 Auslöseschwellen für externe elektrische Felder
im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
   Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwellen für
die Exposition gegenüber externen elektrischen Feldern
im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach
Anhang 2 Tabelle A2.7 hat der Arbeitgeber, wenn keine
geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung
stehen, dafür zu sorgen, dass über die in § 10 Num-
mer 2 genannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnah-
men nach § 6 Absatz 2 durchgeführt werden, damit
Gefährdungen durch direkte und indirekte Wirkungen
ausgeschlossen sind. Zu den Maßnahmen zählen ins-
besondere spezielle Unterweisungen.
BGBl. 2016, Seite 2538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2538
                         § 12

             Besondere Festlegungen

        für die Überschreitung der unteren

   Auslöseschwellen für magnetische Felder im

  Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz
   Bei Überschreitung der unteren Auslöseschwellen für
die Exposition gegenüber magnetischen Feldern im
Frequenzbereich von 0 Hertz bis 10 Megahertz nach
Anhang 2 Tabelle A2.8 insbesondere im Bereich von
Kopf oder Rumpf hat der Arbeitgeber, wenn keine ge-
eigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung
stehen, dafür zu sorgen, dass

1. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
   Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Fre-
   quenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Ta-
   belle A2.4 nicht überschritten werden oder
2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen
   entsprechend der Gefährdungsbeurteilung
  a) die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte
     der internen elektrischen Feldstärke Ei für
     sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis
     400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 auf kurz-
     zeitige Einzelereignisse unter definierten Be-
     triebsbedingungen beschränkt ist,

  b) die Expositionsgrenzwerte der internen elektri-
     schen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkun-
     gen im Frequenzbereich bis 10 Megahertz nach
     Anhang 2 Tabelle A2.3 eingehalten werden und

  c) die Gefährdungen durch direkte und indirekte
     Wirkungen ausgeschlossen sind und damit ein
     sicheres Arbeiten gewährleistet ist.

                         § 13

             Besondere Festlegungen

   für die Überschreitung der Auslöseschwellen

   für Kontaktströme bei berührendem Kontakt

   Bei Überschreitung der Auslöseschwellen für Kon-
taktströme IK bei berührendem Kontakt nach Anhang 2
Tabelle A2.9 hat der Arbeitgeber, wenn keine geeigne-
ten alternativen Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel zur
Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass

1. die Beschäftigten so unterwiesen sind, dass sie im-
   mer einen greifenden Kontakt herstellen,
2. die Expositionsgrenzwerte für kontinuierliche Kon-
   taktströme IK bei greifendem Kontakt nach Anhang 2
   Tabelle A2.5 und für den Entladungspuls eines Kon-
   taktstroms nach Anhang 2 Tabelle A2.6 eingehalten
   werden und

3. die Gefährdungen durch direkte und indirekte Wir-
   kungen ausgeschlossen sind und damit ein sicheres
   Arbeiten gewährleistet ist.

                         § 14

             Besondere Festlegungen

           für die Überschreitung der

      Expositionsgrenzwerte für sensorische

   Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hertz

  Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für
sensorische Wirkungen für im Frequenzbereich bis

400 Hertz nach Anhang 2 Tabelle A2.4 hat der Arbeit-
geber, wenn keine geeigneten alternativen Arbeitsver-

fahren zur Verfügung stehen, dafür zu sorgen, dass

nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen ent-

sprechend der Gefährdungsbeurteilung

1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse
   unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt
   ist,

2. die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
   Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen im
   Frequenzbereich bis 400 Hertz nach Anhang 2 Ta-
   belle A2.3 nicht überschritten werden und

3. unverzüglich weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2
   ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome
   nach § 6 Absatz 7 auftreten.

               Unterabschnitt 4

               Besondere
            Festlegungen zum
        Schutz vor Gefährdungen
       durch elektromagnetische
     Felder im Frequenzbereich von
     100 Kilohertz bis 300 Gigahertz

                        § 15

          Besondere Festlegungen für die
      Überschreitung der Auslöseschwellen
   für elektromagnetische Felder im Frequenz-
   bereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz

  (1) Bei Überschreitung der Auslöseschwellen für die
Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern im

Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz

nach Anhang 3 Tabelle A3.4 hat der Arbeitgeber dafür

zu sorgen, dass

1. die Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorp-
   tionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen bei Ex-
   position gegenüber elektromagnetischen Feldern im
   Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 6 Gigahertz
   nach Anhang 3 Tabelle A3.1 und der Expositions-
   grenzwert der Leistungsdichte S für gesundheitliche
   Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagne-
   tischen Feldern im Frequenzbereich von 6 Gigahertz
   bis 300 Gigahertz nach Anhang 3 Tabelle A3.2 ein-
   gehalten werden und

2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen
   entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Gefähr-
   dungen der Beschäftigten durch direkte und indi-
   rekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit
   ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.

   (2) Die besonderen Festlegungen für die Überschrei-
tung der Expositionsgrenzwerte der lokalen spezifi-

schen Energieabsorption SA für sensorische Wirkun-

gen bei Exposition gegenüber gepulsten elektromagne-

tischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 Gigahertz

bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören) nach § 17 gelten
unabhängig von Absatz 1. Sie sind daher gesondert
zu betrachten.
BGBl. 2016, Seite 2539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2539
                        § 16

             Besondere Festlegungen
            für die Überschreitung der
  Auslöseschwellen für stationäre Kontaktströme
 oder induzierte Ströme durch die Gliedmaßen im
Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 110 Megahertz

   Bei Überschreitung der Auslöseschwellen für statio-

näre Kontaktströme IK oder induzierte Ströme durch die

Gliedmaßen IG im Frequenzbereich von 100 Kilohertz

bis 110 Megahertz nach Anhang 3 Tabelle A3.5 hat

der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass

1. die Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorp-
   tionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen bei Ex-
   position gegenüber elektromagnetischen Feldern
   nach Anhang 3 Tabelle A3.1 im Frequenzbereich
   von 100 Kilohertz bis 110 Megahertz eingehalten
   werden und

2. nach Durchführung der festgelegten Maßnahmen
   entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Gefähr-
   dungen der Beschäftigten durch direkte und indi-
   rekte Wirkungen ausgeschlossen sind und damit
   ein sicheres Arbeiten gewährleistet ist.

                        § 17

          Besondere Festlegungen für die
    Überschreitung des Expositionsgrenzwertes
    der lokalen spezifischen Energieabsorption
     für sensorische Wirkungen von gepulsten
 elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich
von 0,3 Gigahertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören)

   Bei Überschreitung des Expositionsgrenzwertes der
lokalen spezifischen Energieabsorption SA für sensori-
sche Wirkungen bei Exposition gegenüber gepulsten
elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von
0,3 Gigahertz bis 6 Gigahertz (Mikrowellenhören) nach
Anhang 3 Tabelle A3.3 hat der Arbeitgeber, wenn keine
geeigneten alternativen Arbeitsverfahren zur Verfügung
stehen, dafür zu sorgen, dass nach Durchführung der
festgelegten Maßnahmen entsprechend der Gefähr-
dungsbeurteilung

1. die Überschreitung auf kurzzeitige Einzelereignisse
   unter definierten Betriebsbedingungen beschränkt
   ist,

2. die Expositionsgrenzwerte der spezifischen Absorp-
   tionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen bei Ex-

   position gegenüber elektromagnetischen Feldern im
   Frequenzbereich von 100 Kilohertz bis 6 Gigahertz

   nach Anhang 3 Tabelle A3.1 und der Expositions-
   grenzwert der Leistungsdichte S für gesundheitliche
   Wirkungen bei Exposition gegenüber elektromagne-
   tischen Feldern im Frequenzbereich von 6 Gigahertz
   bis 300 Gigahertz nach Anhang 3 Tabelle A3.2 nicht
   überschritten werden und

3. unverzüglich weitere Maßnahmen nach § 6 Absatz 2
   ergriffen werden, wenn vorübergehende Symptome
   nach § 6 Absatz 7 auftreten.

                Unterabschnitt 5
        Besondere Festlegungen
     zum Schutz vor Gefährdungen
    durch elektromagnetische Felder
    bei medizinischen Anwendungen
     von Magnetresonanzverfahren

                         § 18

             Besondere Festlegungen

            für die Überschreitung von

    Expositionsgrenzwerten bei medizinischen

   Anwendungen von Magnetresonanzverfahren

   Abweichend von den §§ 7 bis 16 hat der Arbeitgeber
bei einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte
nach den Anhängen 2 und 3 bei der Aufstellung, Prü-
fung, Anwendung, Entwicklung oder Wartung von me-
dizinischen Geräten für bildgebende Verfahren mittels
Magnetresonanz am Patienten oder damit verknüpften
Forschungsarbeiten
1. Art, Ausmaß, Häufigkeit und Dauer der Überschrei-
   tung von Expositionsgrenzwerten in Arbeitsberei-
   chen, in denen Beschäftigte tätig werden müssen,
   im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3
   nachzuweisen,
2. alle technischen und organisatorischen Maßnahmen
   nach dem Stand der Technik nach § 6 Absatz 1 zur
   Vermeidung oder Verringerung der Exposition der

   betroffenen Beschäftigten durchzuführen,
3. zu begründen, für welche medizinische Anwen-
   dungsfälle die Notwendigkeit zur Überschreitung
   der Expositionsgrenzwerte gegeben ist,
4. alle spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der
   Arbeitsmittel oder der Arbeitsmethoden bei der
   Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie
   die Festlegung und die Durchführung von Maßnah-
   men für den sicheren Betrieb und zum Schutz der
   betroffenen Beschäftigten zu berücksichtigen,
5. dafür zu sorgen, dass in der Dokumentation der Ge-
   fährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1 ein Nach-
   weis enthalten ist, wie Beschäftigte vor Gefährdun-
   gen durch direkte und indirekte Wirkungen ge-
   schützt sind,

6. sicherzustellen, dass die vom Hersteller bereitge-
   stellten Bedienungsanleitungen und Sicherheitshin-
   weise eingehalten werden und
7. sicherzustellen, dass nur speziell unterwiesene Be-
   schäftigte tätig werden.

                     Abschnitt 4
   Unterweisung der Beschäftigten; Beratung

   durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

                         § 19

          Unterweisung der Beschäftigten
   (1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch elek-
tromagnetische Felder am Arbeitsplatz stellt der Arbeit-
geber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine
Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der
Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss
über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefährdungen
gibt. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätig-
keit, danach in regelmäßigen Abständen, mindestens
BGBl. 2016, Seite 2540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2540
jedoch jährlich, und unverzüglich bei wesentlichen Än-
derungen der gefährdenden Tätigkeit oder des Arbeits-
platzes erfolgen. Die Unterweisung muss in einer für die
Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfol-
gen und mindestens folgende Informationen enthalten:
1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen
   durch direkte und indirekte Wirkungen von elektro-
   magnetischen Feldern,

2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung
   oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück-
   sichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
3. die relevanten Expositionsgrenzwerte und Auslöse-
   schwellen sowie ihre Bedeutung,
4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen
   mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewer-
   tung der damit verbundenen möglichen Gefährdun-
   gen und gesundheitlichen Folgen,

5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Mini-
   mierung der Gefährdung aufgrund der Exposition
   durch elektromagnetische Felder,

6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen

   Schutzausrüstung,

7. Hinweise zur Erkennung und Meldung von mög-

   lichen gesundheitsschädlichen Wirkungen einer Ex-

   position,

8. möglicherweise auftretende vorübergehende Symp-

   tome nach § 6 Absatz 7 und wie diese vermieden

   werden können und

9. spezifische Informationen für besonders schutzbe-
   dürftige Beschäftigte.
  (2) Im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 ist
auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
durchzuführen mit Hinweisen zu besonderen Gefähr-
dungen insbesondere für besonders schutzbedürftige
Beschäftigte. Die Beschäftigten sind dabei auch über
den Anspruch und den Zweck der arbeitsmedizinischen
Vorsorge nach der Verordnung über arbeitsmedizini-
sche Vorsorge zu unterrichten. Falls erforderlich, hat
der Arbeitgeber die Ärztin oder den Arzt nach § 7 Ab-
satz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vor-
sorge zu beteiligen.

                         § 20
               Beratung durch den
          Ausschuss für Betriebssicherheit
   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheits-
schutzes bei elektromagnetischen Feldern durch den
Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverord-
nung beraten. § 21 Absatz 3 und 4 der Betriebs-
sicherheitsverordnung gilt entsprechend.

                     Abschnitt 5

                   Ausnahmen;

       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

                         § 21
                     Ausnahmen
  (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnah-
men von den §§ 6 bis 17 zulassen, wenn die Durchfüh-

rung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnis-
mäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit
dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Aus-
nahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, die unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die
sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein Mi-
nimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind spätes-
tens nach vier Jahren zu überprüfen. Sie sind aufzuhe-
ben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben,
nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers
muss mindestens Angaben enthalten zu
1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Do-
   kumentation,
2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die
   elektromagnetischen Felder,

3. den Frequenzen und erforderlichenfalls dem Signal-
   verlauf der elektromagnetischen Felder,

4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten
   und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen,
   organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah-

   men und

5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Be-

   schäftigten reduziert werden kann, um die Expositi-

   onsgrenzwerte wieder einzuhalten, sowie einen Zeit-

   plan hierfür.

  (2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch

im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach an-

deren Rechtsvorschriften beantragt werden.

                          § 22
                    Straftaten
             und Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 eine Gefährdungsbe-
    urteilung oder eine dort genannte Maßnahme nicht,
    nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
    oder nicht rechtzeitig durchführt,
 2. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 eine Dokumentation
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
    vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
    stellt,
 3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 5 ein Ergebnis nicht
    oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
 4. entgegen § 3 Absatz 7 dort genannte Erfordernisse
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig berück-
    sichtigt,

 5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass eine dort genannte Gefährdungsbeurteilung,
    Messung, Berechnung oder Bewertung geplant

    oder durchgeführt wird,

 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3, § 12 Nummer 2
    Buchstabe b, § 13 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Num-
    mer 1 oder § 16 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
    dort genannte Expositionsgrenzwerte eingehalten
    werden oder eine Gefährdung vermieden oder ver-
    ringert wird,
 7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich
    nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
BGBl. 2016, Seite 2541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2541
 8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich
    nicht oder nicht richtig abgrenzt,
 9. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Satz 1 eine
    Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
    ergreift,
10. entgegen § 10 Nummer 1 oder 2 Buchstabe c, § 12
    Nummer 1, § 14 Nummer 2 oder § 17 Nummer 2
    nicht dafür sorgt, dass dort genannte Expositions-
    grenzwerte nicht überschritten werden,

11. entgegen § 10 Nummer 2 Buchstabe a Satzteil vor
    Satz 2, Buchstabe b Satzteil vor Satz 2, § 12 Num-
    mer 2 Buchstabe c, § 13 Nummer 3, § 15 Absatz 1
    Nummer 2 oder § 16 Nummer 2 nicht dafür sorgt,
    dass eine Gefährdung ausgeschlossen, beseitigt
    oder minimiert ist,
12. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine
    Maßnahme durchführt wird,

13. entgegen § 12 Nummer 2 Buchstabe a, § 14 Num-
    mer 1 oder § 17 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
    eine Überschreitung beschränkt ist,
14. entgegen § 13 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass
    die Beschäftigten unterwiesen sind,
15. entgegen § 14 Nummer 3 oder § 17 Nummer 3
    nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme ergriffen
    wird,

16. entgegen § 18 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass
    ein Nachweis enthalten ist, oder

17. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
    dass ein Beschäftigter eine Unterweisung erhält.
   (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-
liche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Be-
schäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Ar-
beitsschutzgesetzes strafbar.
BGBl. 2016, Seite 2542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2542


Anhang 1

                                Physikalische Größen im Zusammenhang
                       mit der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern
Die folgenden physikalischen Größen werden zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen
Feldern verwendet:
 1. Die elektrische Feldstärke E ist eine Vektorgröße, die der Kraft entspricht, die auf ein geladenes Teilchen
    ungeachtet seiner Bewegung im Raum ausgeübt wird. Sie wird ausgedrückt in Volt pro Meter (V/m). Es muss
    zwischen der externen elektrischen Feldstärke Ee eines in der Umgebung auftretenden elektrischen Feldes und
    der internen elektrischen Feldstärke Ei, wie sie im Körper (in situ) infolge einer Exposition gegenüber der
    Umgebungsfeldstärke auftritt, unterschieden werden.
 2. Die magnetische Feldstärke H ist eine Vektorgröße, die neben der magnetischen Flussdichte zur Beschreibung
    des magnetischen Feldes in jedem Raumpunkt dient. Sie wird ausgedrückt in Ampere pro Meter (A/m).
 3. Die magnetische Flussdichte B ist eine Vektorgröße, aus der sich eine Kraft auf bewegte Ladungen ergibt; sie
    wird in Tesla (T) ausgedrückt. Die magnetische Flussdichte B und die magnetische Feldstärke H können in
    biologischem Material gemäß der Gleichung B = µ0 · H mit µ0 = 4π · 10–7 · T · m · A–1 ineinander umgerechnet
    werden.
 4. Die Leistungsdichte S ergibt sich aus dem Betrag des Kreuzproduktes von elektrischer Feldstärke E und
    magnetischer Feldstärke H. Sie wird ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W/m2).
 5. Die spezifische Absorption SA ist die je Masseneinheit biologischen Gewebes absorbierte Energie. Sie wird
    ausgedrückt in Joule pro Kilogramm (J/kg). In dieser Verordnung wird sie zur Festlegung von Grenzen für
    Wirkungen gepulster elektromagnetischer Felder im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis 6 GHz benutzt.
 6. Die spezifische Absorptionsrate SAR ist die über den ganzen Körper oder Teile gemittelte Rate, mit der Leis-
    tung je Masseneinheit des Körpergewebes absorbiert wird; sie wird ausgedrückt in Watt pro Kilogramm (W/kg).
    Die Ganzkörper-SAR ist die physikalische Größe, um Wärmewirkungen zu einer Exposition von elektromag-
    netischen Feldern in Beziehung zu setzen. Neben der Ganzkörper-SAR sind lokale SAR-Werte notwendig, um
    übermäßige Energiekonzentrationen in kleinen Körperbereichen infolge besonderer Expositionsbedingungen
    zu bewerten und zu begrenzen.
 7. Die elektrische Ladung Q ist die physikalische Größe, die zur Beschreibung von transienten Kontaktströmen
    verwendet und in Coulomb (C) ausgedrückt wird.
 8. Der Kontaktstrom IK bezeichnet einen Strom, der beim Kontakt zwischen einem Beschäftigten und einem
    Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld fließt. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt. Beim Kontakt kann
    es zu einem transienten oder einem stationären Kontaktstrom kommen.
 9. Der Strom durch die Gliedmaßen IG bezeichnet den Strom in den Gliedmaßen von Beschäftigten, die elektro-
    magnetischen Feldern im Frequenzbereich von 10 MHz bis 110 MHz ausgesetzt sind infolge eines Kontakts
    mit einem Gegenstand in einem elektromagnetischen Feld oder infolge des Fließens kapazitiver Ströme, die in
    dem exponierten Körper induziert werden. Er wird in Ampere (A) ausgedrückt.
10. Die Entladungsenergie W ist die bei einem Entladungspuls eines Kontaktstroms übertragene Energie. Sie wird
    in Millijoule (mJ) ausgedrückt.
Von den genannten physikalischen Größen lassen sich die externe elektrische Feldstärke Ee, die magnetische
Feldstärke H, die magnetische Flussdichte B, die Leistungsdichte S, die elektrische Ladung Q, der Kontaktstrom
IK, der Strom durch Gliedmaßen IG sowie die Entladungsenergie W direkt am Arbeitsplatz des Beschäftigten mes-
sen.

BGBl. 2016, Seite 2543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2543

                                                                                                                            Anhang 2

                                            Nichtthermische Wirkungen:
                                   Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen
                      für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder
                                          im Frequenzbereich bis 10 MHz
1. E x p o s i t i o n s g r e n z w e r t e

                                                 Tabelle A2.1
             Expositionsgrenzwerte für die magnetische Flussdichte B von statischen Magnetfeldern

                                               Maximalwert der magnetischen Flussdichte B (T)
             Sensorische Wirkungen                          Sensorische Wirkungen                    Gesundheitliche Wirkungen
          (normale Arbeitsbedingungen)               (lokale Exposition von Gliedmaßen)           (kontrollierte Arbeitsbedingungen)
                         2                                           8                                            8

   Anmerkung 1: Die Expositionsgrenzwerte in Tabelle A2.1 sind räumliche Maximalwerte für statische Magnetfelder zur Begren-
                zung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen Magnetfeld tätig werden. Wirkungen können
                insbesondere bei Bewegungen in den Bereichen mit hohen räumlichen Magnetfeldgradienten auftreten.
   Anmerkung 2: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 2 T sind die Exposi-
                tionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Tabelle A2.4 für normale Arbeitsbedingungen im Frequenz-
                bereich bis 10 Hz eingehalten.
   Anmerkung 3: Ist bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T die Exposition
                nur auf die Gliedmaßen beschränkt, so sind die Expositionsgrenzwerte für sensorische Wirkungen nach Ta-
                belle A2.4 im Frequenzbereich bis 10 Hz eingehalten.
   Anmerkung 4: Bei Tätigkeiten in einem statischen Magnetfeld mit einer magnetischen Flussdichte B bis 8 T sind die Exposi-
                tionsgrenzwerte für sensorische und gesundheitliche Wirkungen nach Tabelle A2.3 im Frequenzbereich bis
                10 Hz nur für kontrollierte Arbeitsbedingungen eingehalten.


                                                 Tabelle A2.2
      Expositionsgrenzwert für die externe elektrische Feldstärke Ee von statischen elektrischen Feldern

                                        Maximalwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m)
                                                                2,82 · 104

   Anmerkung: Der Expositionsgrenzwert in Tabelle A2.2 ist ein räumlicher Maximalwert für statische elektrische Felder zur Be-
              grenzung der Wirkungen bei Beschäftigten, die in dem statischen elektrischen Feld tätig werden.


                                                     Tabelle A2.3
                                   Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
                     Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen im Frequenzbereich bis 10 MHz

              Frequenzbereich                               Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m)
    0 Hz < f < 3 kHz                                                                  1,1
    3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz                                                          0,38 · 10–3 · f

   Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
   Anmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für gesundheitliche Wirkungen sind räum-
                liche Maximalwerte im Körper von Beschäftigten.


                                                      Tabelle A2.4
                                   Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen
                        Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen im Frequenzbereich bis 400 Hz

              Frequenzbereich                               Spitzenwert der internen elektrischen Feldstärke Ei (V/m)

    0 Hz < f < 25 Hz                                                                  0,07


    25 Hz ≤ f ≤ 400 Hz                                                           2,8 · 10–3 · f

   Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).

   Anmerkung 2: Die Expositionsgrenzwerte der internen elektrischen Feldstärke Ei für sensorische Wirkungen in Tabelle A2.4
                sind räumliche Maximalwerte im Kopf von Beschäftigten.

BGBl. 2016, Seite 2544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2544
                                                   Tabelle A2.5
                Expositionsgrenzwerte für kontinuierliche Kontaktströme IK bei greifendem Kontakt
                 Frequenz                           Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA)
    Bis 3 kHz
    3 kHz ≤ f < 45 kHz
    45 kHz ≤ f < 100 kHz
    100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz

   Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
   5
f / 600
   75
   75
   Anmerkung 2: Durch den greifenden Kontakt wird die Kontaktfläche größer als bei berührendem Kontakt.

                                                     Tabelle A2.6
                          Expositionsgrenzwerte für den Entladungspuls eines
           Maximale übertragene Entladungsenergie W (mJ)
                                     350

2. A u s l ö s e s c h w e l l e n
                                                  Tabelle A2.7

Kontaktstroms
     Maximale übertragene Ladung Q (µC)
                      50
            Auslöseschwellen für externe elektrische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz
                                                           Spitzenwert der externen elektrischen Feldstärke Ee (V/m)
              Frequenzbereich
                                                    Untere Auslöseschwelle
    0 Hz ≤ f < 25 Hz                                       2,82 · 104
    25 Hz ≤ f < 50 Hz                                   7,07 · 105 / f
    50 Hz ≤ f < 1,635 kHz                               7,07 · 105 / f
    1,635 kHz ≤ f < 3 kHz                               7,07 · 105 / f
    3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz                                     2,36 · 102

   Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).

Obere Auslöseschwelle
       2,82 · 104
       2,82 · 104
      1,41 · 106 / f
       8,62 · 102
       8,62 · 102
   Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber elektrischen Feldern stellen die gemessenen oder berech-
                neten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.
   Anmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der
                Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand
                der Technik angewendet werden.
                                                 Tabelle A2.8
                Auslöseschwellen für magnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 10 MHz
                                                               Spitzenwert der magnetischen Flussdichte B (T)

              Frequenzbereich
                                                 Untere

                                             Auslöseschwelle

    0 Hz ≤ f < 0,0175 Hz                               2

    0,0175 Hz ≤ f < 0,1575 Hz                 35 · 10–3 / f

    0,1575 Hz ≤ f < 0,21 Hz                   35 · 10–3 / f

    0,21 Hz ≤ f < 25 Hz                       35 · 10–3 / f

    25 Hz ≤ f < 300 Hz                         1,4 · 10–3

    300 Hz ≤ f < 3 kHz                              0,42 / f

    3 kHz ≤ f ≤ 10 MHz                         0,14 · 10–3

   Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).

                               Auslöseschwelle
     Obere
                              für die Exposition
Auslöseschwelle
                               von Gliedmaßen
       2                                8

       2                                8

       2                           1,26 / f

    0,42 / f                       1,26 / f

    0,42 / f                       1,26 / f

    0,42 / f                       1,26 / f

  0,14 · 10–3                    0,42 · 10–3
   Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für die Exposition gegenüber magnetischen Feldern stellen die gemessenen oder be-
                rechneten räumlichen Maximalwerte am Arbeitsplatz von Beschäftigten dar.
   Anmerkung 3: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 durchzuführenden Bewertung der
                Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter räumlicher Mittelung nach dem Stand
                der Technik angewendet werden.
BGBl. 2016, Seite 2545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2545
                        Auslöseschwellen für
             Frequenz
Bis 3 kHz
3 kHz ≤ f < 45 kHz
45 kHz ≤ f < 100 kHz
100 kHz ≤ f ≤ 10 MHz

Anmerkung: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).

    Tabelle A2.9
Kontaktströme IK bei berührendem Kontakt
  Spitzenwert des stationären zeitveränderlichen Kontaktstroms IK (mA)
                                   1
                                f / 3 000
                                   15
                                   15

 Tabelle A2.10
                          Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei
                 statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven
                oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher

                   Untere Auslöseschwelle
                             0,5
Magnetische Flussdichte B (mT)
                                      Obere Auslöseschwelle
                                               1

 Tabelle A2.11
                             Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B
                       für die Projektilwirkung von ferromagnetischen Gegenständen
                  im Streufeld von Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern (> 100 mT)

         Untere Auslöseschwelle

                    3
Magnetische Flussdichte B (mT)
                         Obere Auslöseschwelle

   aktiv geschirmte Magnete                        sonstige Magnete
              30                                         60
BGBl. 2016, Seite 2546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2546
Anhang 3

                                                   Thermische Wirkungen:
                                        Expositionsgrenzwerte und Auslöseschwellen
                                      für zeitveränderliche elektromagnetische Felder
                                       im Frequenzbereich von 100 kHz bis
1. E x p o s i t i o n s g r e n z w e r t e
                                                   Tabelle A3.1
300 GHz
                                      Expositionsgrenzwerte der spezifischen
                                 Absorptionsrate SAR für gesundheitliche Wirkungen
                     von elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 100 kHz bis 6 GHz

               Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche Wirkungen
    Ganzkörpermittelwert der SAR
    Lokale SAR-Wärmebelastung für Kopf und Rumpf
    Lokale SAR-Wärmebelastung für Gliedmaßen

Spezifische Absorptionsrate SAR (W/kg)
                  0,4
                  10
                  20
   Anmerkung 1: Die SAR-Werte sind über ein Sechs-Minuten-Intervall zu mitteln.
   Anmerkung 2: Lokale SAR-Werte sind über 10 g eines beliebigen zusammenhängenden Körpergewebes zu mitteln.

                                                     Tabelle A3.2
                                     Expositionsgrenzwert der Leistungsdichte S
                               für gesundheitliche Wirkungen bei Exposition gegenüber
                       elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von
6 GHz bis 300 GHz
              Frequenzbereich                                  Expositionsgrenzwert der Leistungsdichte S (W/m2)
    6 GHz ≤ f ≤ 300 GHz
50
   Anmerkung: Die Leistungsdichte wird über jedes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale örtliche Leistungsdichte,
              gemittelt über 1 cm2, darf das 20-fache des Wertes von 50 W/m2, also 1 kW/m2, nicht überschreiten. Leistungs-
              dichten im Frequenzbereich von 6 GHz bis 10 GHz werden über
Sechs-Minuten-Intervalle gemittelt. Oberhalb von
              10 GHz wird die Leistungsdichte über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Minuten gemittelt (wobei f die
              Frequenz in GHz ist).

                                                 Tabelle A3.3
                                Expositionsgrenzwert der lokalen spezifischen
                        Energieabsorption SA für sensorische Wirkungen von gepulsten
           elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0,3 GHz bis
6 GHz (Mikrowellenhören)
                                                                         Expositionsgrenzwert der lokalen
              Frequenzbereich
                                                                     spezifischen Energieabsorption SA (mJ/kg)
    0,3 GHz ≤ f ≤ 6 GHz

   Anmerkung 1: Die zu mittelnde Gewebemasse für lokale SA beträgt 10 g.
10
   Anmerkung 2: Die sensorische Wirkung des Mikrowellenhörens kann nur bei Pulsbreiten kleiner als 30 µs auftreten.

2. A u s l ö s e s c h w e l l e n
                                                        Tabelle A3.4
                                          Auslöseschwellen für elektromagnetische
                                     Felder im Frequenzbereich von 100 kHz bis 300 GHz
                                                   Effektivwert der
              Frequenzbereich                  elektrischen Feldstärke
                                                        E (V/m)
    100 kHz ≤ f < 1 MHz                                 614

    1 MHz ≤ f < 10 MHz                             614 · 106 / f

    10 MHz ≤ f < 400 MHz                                61,4

    400 MHz ≤ f < 2 GHz                           3,07 · 10–3 · √f

    2 GHz ≤ f < 300 GHz                                137,3

   Anmerkung 1: f ist die Frequenz in Hertz (Hz).
   Effektivwert der                  Mittelwert
magnetischen Feldstärke         der Leistungsdichte
        H (A/m)                      S (W/m2)
     1,63 · 106 / f                      –

     1,63 · 106 / f                      –

         0,163                           10

    8,14 · 10–6 · √f                25 · 10–9 · f

         0,364                           50
BGBl. 2016, Seite 2547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2547
Anmerkung 2: Die Auslöseschwellen für E, H und S werden bis 10 GHz über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt. Über
             10 GHz werden die Auslöseschwellen für E, H und S über ein beliebiges Zeitintervall von jeweils 68/f1,05-Mi-
             nuten gemittelt (wobei f die Frequenz in GHz ist).
Anmerkung 3: Die Leistungsdichte wird über ein beliebiges exponiertes Flächenelement von 20 cm2 gemittelt. Die maximale
             örtliche Leistungsdichte, gemittelt über 1 cm2, sollte das 20-fache des Wertes von 50 W/m2, also 1 kW/m2,
             nicht überschreiten.
Anmerkung 4: Bei Hochfrequenzpulsen im Frequenzbereich zwischen 100 kHz und 10

MHz berechnen sich die Spitzenwerte
             für die elektrischen Feldstärken E durch Interpolation des 1,5-fachen Wertes der Auslöseschwelle bei 100 kHz
             und des 32-fachen Wertes bei 10 MHz in Tabelle A3.4. Bei Frequenzen über 10 MHz überschreitet die über die
             Impulsbreite gemittelte Leistungsdichte Seq nicht das Tausendfache der Auslöseschwellen oder die Feldstärken
             nicht das 32-fache der entsprechenden Auslöseschwellen.
Anmerkung 5: Zur Vereinfachung der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §
             Exposition können Mess- oder Berechnungsverfahren mit definierter
             Technik angewendet werden.

                                             Tabelle A3.5
                         Auslöseschwellen für stationäre Kontaktströme IK und

3 durchzuführenden Bewertung der
räumlicher Mittlung nach dem Stand der
        induzierte Ströme durch die Gliedmaßen IG im Frequenzbereich von 100 kHz bis 110 MHz
                                           Effektivwert des stationären
         Frequenzbereich                zeitveränderlichen Kontaktstroms
                                                      IK (mA)
100 kHz ≤ f < 10 MHz                                   40
10 MHz ≤ f ≤ 110 MHz                                   40
     Effektivwert des induzierten
Stroms durch eine beliebige Gliedmaße
               IG (mA)
                  –
                100
Anmerkung: Die Auslöseschwellen IK und IG werden jeweils über ein Sechs-Minuten-Intervall gemittelt.
BGBl. 2016, Seite 2548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2548
                       Artikel 2
      Änderung der Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

   Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I
S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
          „(7) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen
       Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Ver-
       ordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anfor-
       derungen an die Fachkunde sind abhängig von
       der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforde-
       rungen zählen eine entsprechende Berufsausbil-
       dung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung
       mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen be-
       ruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezi-
       fischen Fortbildungsmaßnahmen.“
  b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
     sätze 8 und 9.
2. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ ein-
   gefügt.

                     Artikel 3
             Änderung der
       Arbeitsschutzverordnung
  zu künstlicher optischer Strahlung

  § 2 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher opti-
scher Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) wird
wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:

      „(10) Fachkundig ist, wer über die erforderlichen
   Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verord-
   nung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderun-
   gen an die Fachkunde sind abhängig von der jewei-
   ligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen
   eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufs-
   erfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah
   ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit so-
   wie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaß-
   nahmen.“
2. Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die Ab-
   sätze 11 und 12.

                     Artikel 4
                  Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 15. November

2016
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 2531. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1fcb137b183fefc8….