§ 23 Zulassung von Zusatzstoffen
Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Verwendung von Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm pro Kilogramm (1 myg/kg) nicht überschreiten. Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchstmenge hinaus nicht verwendet werden.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 23 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1362)
BGBl. 2021 I S. 1362
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17.02.2006 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2006 (BGBl. I 425)
BGBl. 2006 I S. 425
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 23 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2440)
BGBl. 1993 I S. 2440
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