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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 425

BGBl. 2006 I S. 425 · 9.347 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 425
                                             Verordnung
                      zur Änderung der Aromenverordnung und

der Käseverordnung
                                                Vom 17. Februar 2006

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel-
  und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September
  2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit
  den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie
  und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1
  Buchstabe a und b, des § 34 Satz 1 Nr. 3, des § 35 Nr. 1
  Buchstabe a und b und Nr. 2 Buchstabe a des Lebens-
  mittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
  Technologie,

– des § 14 Abs. 2 Nr. 1, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 65
  Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
  buches,

– des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d, e, h und i
  des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
  zen,

jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No-
vember 2005 (BGBl. I S. 3197):

                        Artikel 1

          Änderung der Aromenverordnung
   Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3
Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „3,4-Benzpyren“ ersetzt
   durch das Wort „Benzo(a)pyren“.
2. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben.

3. In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die
   Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des
   Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
   durch die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher
   im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futter-
   mittelgesetzbuches“ ersetzt.

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                            „§ 5a
                   Aufgabenübertragung

      Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
   bensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchfüh-
   rung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a
   und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom
   10. November 2003 über Raucharomen zur tatsäch-
   lichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf
   Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1).“

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
      Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
      ständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 58
      Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
      Futtermittelgesetzbuches“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebens-
          mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
          wird ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1
          Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und
          Futtermittelgesetzbuches“.

      bb) Die Angabe „oder Abs. 3 Satz 2“ wird gestri-
          chen.

   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
      Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
      ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buch-
      stabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
      buches“.

   d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
      gefügt:

         „(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel-
      und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
      entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
      Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und

      des Rates vom 10. November 2003 über Rauch-
      aromen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Ver-
      wendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU
      Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebens-
      mittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden
      ist, in den Verkehr bringt.“
   e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen
      Absätze 5 und 6.
   f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „in den
      Absätzen 2 oder 3“ durch die Wörter „in Ab-
      satz 2, 3 oder 4“ und die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
      Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
      durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
      und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.

   g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1
      Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
      gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2
      Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
      mittelgesetzbuches“.

                        Artikel 2

           Änderung der Käseverordnung
  Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom
10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2006, Seite 426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 426
1. In § 3 Abs. 3a werden die Wörter „Verbraucher im
   Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
   ständegesetzes“ durch die Wörter „Verbraucherinnen
   und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebens-
   mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 23

               Zulassung von Zusatzstoffen

      Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von
   Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen
   Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbe-
   lassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Na-
   delholzsamenständen, auch unter Verwendung von

   Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt

   so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwen-

   dung geräucherter Lebensmittel hergestellten Er-

   zeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm

   pro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. Beim
   gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Kä-
   se, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu
   werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem
   gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe
   nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchst-
   menge hinaus nicht verwendet werden. Die Zusatz-
   stoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,

      Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
      ständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 58
      Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
      Futtermittelgesetzbuches“.
   b) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3a bis 7 werden
      die neuen Absätze 2 bis 8.
   c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1
      Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
      gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1
      Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
      mittelgesetzbuches“.

   d) Im neuen Absatz 3 werden die Angabe „§ 23 Satz 2“
      durch die Angabe „§ 23 Satz 3“ und die Angabe
      „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-
      gegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 59

                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                    Bonn, den 17. Februar 2006

        Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und
        Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
    e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1
       Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
       degesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1
       Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
       mittelgesetzbuches“.

    f) Im neuen Absatz 5 werden die Angabe „1a bis 3a“
       durch die Angabe „2 bis 4“ und die Angabe „§ 53
       Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
       degesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des
       Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
       setzt.

    g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2

       Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-

       gegenständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe

       „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-

       und Futtermittelgesetzbuches“.

    h) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1
       Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
       gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2
       Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
       mittelgesetzbuches“.
    i) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2
       Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
       gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2
       Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-

       mittelgesetzbuches“.

4. Anlage 3 wird aufgehoben.

                              Artikel 3
                     Neubekanntmachung
  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut
der Aromenverordnung und der Käseverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                              Artikel 4

                           Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                                   Der Bundesminister
                      f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                       Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 425. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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