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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 425
BGBl. 2006 I S. 425 · 9.347 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Aromenverordnung und
der Käseverordnung
Vom 17. Februar 2006
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September
2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1
Buchstabe a und b, des § 34 Satz 1 Nr. 3, des § 35 Nr. 1
Buchstabe a und b und Nr. 2 Buchstabe a des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie,
– des § 14 Abs. 2 Nr. 1, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 65
Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches,
– des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d, e, h und i
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen,
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No-
vember 2005 (BGBl. I S. 3197):
Artikel 1
Änderung der Aromenverordnung
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981
(BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3
Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „3,4-Benzpyren“ ersetzt
durch das Wort „Benzo(a)pyren“.
2. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben.
3. In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die
Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher
im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches“ ersetzt.
4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Aufgabenübertragung
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchfüh-
rung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a
und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
10. November 2003 über Raucharomen zur tatsäch-
lichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf
Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1).“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 58
Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
wird ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1
Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“.
bb) Die Angabe „oder Abs. 3 Satz 2“ wird gestri-
chen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buch-
stabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches“.
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt:
„(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 10. November 2003 über Rauch-
aromen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Ver-
wendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU
Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebens-
mittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden
ist, in den Verkehr bringt.“
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen
Absätze 5 und 6.
f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „in den
Absätzen 2 oder 3“ durch die Wörter „in Ab-
satz 2, 3 oder 4“ und die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2
Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches“.
Artikel 2
Änderung der Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom
10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Abs. 3a werden die Wörter „Verbraucher im
Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes“ durch die Wörter „Verbraucherinnen
und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Zulassung von Zusatzstoffen
Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von
Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen
Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbe-
lassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Na-
delholzsamenständen, auch unter Verwendung von
Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt
so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwen-
dung geräucherter Lebensmittel hergestellten Er-
zeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm
pro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. Beim
gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Kä-
se, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu
werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem
gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe
nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchst-
menge hinaus nicht verwendet werden. Die Zusatz-
stoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.“
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 58
Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“.
b) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3a bis 7 werden
die neuen Absätze 2 bis 8.
c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1
Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches“.
d) Im neuen Absatz 3 werden die Angabe „§ 23 Satz 2“
durch die Angabe „§ 23 Satz 3“ und die Angabe
„§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes“ durch die Angabe „§ 59
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Februar 2006
Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1
Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1
Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches“.
f) Im neuen Absatz 5 werden die Angabe „1a bis 3a“
durch die Angabe „2 bis 4“ und die Angabe „§ 53
Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
setzt.
g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes“ ersetzt durch die Angabe
„§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches“.
h) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2
Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches“.
i) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2
Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes“ ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2
Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches“.
4. Anlage 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut
der Aromenverordnung und der Käseverordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 425. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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