Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung
KÜO§ 2 Besondere Kehrarbeiten
Stand: 09.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/2#abs-1 (1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/2#abs-2 (2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 2 KÜO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Saarland, 05.08.2005 – 3 R 1/05; 2 R 21/03Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 31.08.2006 – 12 U 60/06Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 – 6 A 10105/05Zitiert von 4
- VG Aachen, 09.06.2008 – 6 L 113/08
- LG Kleve, 16.07.2006 – 1 O 431/03Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.07.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2020 I S. 1544
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 760)
BGBl. 2013 I S. 760
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