Gesetze / Kehr- und Überprüfungsordnung
KÜO§ 2 Besondere Kehrarbeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%9CO/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl S. 398), durchzuführen.
Änderungsverlauf
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02.07.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2020 I S. 1544
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 760)
BGBl. 2013 I S. 760
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