Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kurtaxordnung
Kurtaxordnung§ 9 Kurkarte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/9#abs-1 (1) Jeder Kurtaxpflichtige hat nach Bezahlung der Kurtaxe oder bei Befreiung nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 einen Anspruch auf eine Kurkarte der Sächsischen Staatsbäder GmbH. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxpflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/9#abs-2 (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch der Veranstaltungen und zur Benutzung der Einrichtungen, die die Staatsbäder für Kur- und Erholungszwecke durchführen und bereitstellen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/9#abs-3 (3) Die Kurkarte gilt in beiden Staatsbädern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/9#abs-4 (4) Der Verlust der Kurkarte ist der Sächsischen Staatsbäder GmbH unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung kann ein Entgelt bis zum dreifachen Tagessatz der Kurtaxe erhoben werden. Bei missbräuchlicher Verwendung der Kurkarte kann diese von der Sächsischen Staatsbäder GmbH entschädigungslos eingezogen werden.