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Kurtaxordnung

§ 10 Aufzeichnungs-, Melde- und Abführungspflicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/10#abs-1 (1) Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben die kurtaxpflichtigen Personen der Sächsischen Staatsbäder GmbH schriftlich zu melden. Zu diesem Zweck ist ein Verzeichnis in Block-, Kartei- oder Buchform zu führen. Die Meldungen haben insbesondere

1. den Namen und die Anschrift der kurtaxpflichtigen Person,

2. den Ankunftstag,

3. den voraussichtlichen Abreisetag,

4. die Befreiungen von der Zahlung der Kurtaxe sowie

5. die berücksichtigten Ermäßigungen

zu enthalten und spätestens am ersten Werktag nach der Ankunft zu erfolgen. Die Abgabefrist kann durch die Sächsische Staatsbäder GmbH verlängert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/10#abs-2 (2) Bei Verlängerung des Aufenthalts gilt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der gelösten Kurkarte Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/10#abs-3 (3) Auf Verlangen haben die nach Absatz 1 Verpflichteten der Sächsischen Staatsbäder GmbH über alle Tatsachen, die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind, Auskunft zu erteilen und das geführte Verzeichnis zur Einsicht vorzulegen. Das nach Absatz 1 Satz 2 geführte Verzeichnis ist von den zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten nach Ablauf des auf die Abreise folgenden Kalenderjahres zu vernichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/10#abs-4 (4) Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten erhalten Kurkarten. Hierfür kann ein Abschlag von 5 EUR pro Kurkarte erhoben werden. Die innerhalb eines Kalendermonats eingezogene Kurtaxe ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an die Sächsische Staatsbäder GmbH abzuführen, soweit in einer Vereinbarung nach § 25 Absatz 6 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes nichts anderes bestimmt wird. Die aufgrund von Satz 2 geleisteten Abschlagszahlungen werden angerechnet.

§ 9 § 11