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Kurtaxordnung

§ 6 Befreiung von der Kurtaxe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Von der Zahlung der Kurtaxe sind befreit

1. Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken in den Kurbezirken aufhalten, insbesondere vorübergehend zur Ausübung ihres Berufs, zum Besuch einer Unterrichtseinrichtung, zur Ausbildung für einen Beruf, zur ausschließlichen Nutzung eines Kleingartens im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG ) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist oder zum Besuch bei Angehörigen ohne Zahlung eines Entgelts;

2. Personen, die ausschließlich im Rahmen eines Tagesausfluges jedoch nicht zu Kurzwecken einzelne Kur- oder Erholungseinrichtungen nutzen;

3. Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Dauer der Verhinderung;

4. Begleitpersonen von Behinderten, die laut amtlichem Ausweis auf ständige Begleitung angewiesen sind;

5. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch den Kurtaxpflichtigen nachzuweisen.

§ 5 § 7