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§ 9 Kurtaxordnung (Sachsen) — Kurkarte

Kurtaxordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Kurtaxpflichtige hat nach Bezahlung der Kurtaxe oder bei Befreiung nach § 6 Satz 1 Nr. 3 und 4 einen Anspruch auf eine Kurkarte der Sächsischen Staatsbäder GmbH. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxpflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.

(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch der Veranstaltungen und zur Benutzung der Einrichtungen, die die Staatsbäder für Kur- und Erholungszwecke durchführen und bereitstellen. Die Erhebung von Benutzungsgebühren und Entgelten bleibt unberührt.

(3) Die Kurkarte gilt in beiden Staatsbädern.

(4) Der Verlust der Kurkarte ist der Sächsischen Staatsbäder GmbH unverzüglich anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung kann ein Entgelt bis zum dreifachen Tagessatz der Kurtaxe erhoben werden. Bei missbräuchlicher Verwendung der Kurkarte kann diese von der Sächsischen Staatsbäder GmbH entschädigungslos eingezogen werden.