Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kurtaxordnung
Kurtaxordnung§ 8 Erhebung der Kurtaxe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/8#abs-1 (1) Die Sächsische Staatsbäder GmbH erhebt die Kurtaxe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/8#abs-2 (2) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, ist verpflichtet, die Kurtaxe für die Sächsische Staatsbäder GmbH einzuziehen. Das Gleiche gilt für Reiseunternehmen, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/8#abs-3 (3) Jede kurtaxpflichtige Person ist verpflichtet, gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen alle Angaben zu machen, die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/8#abs-4 (4) Soweit die besonderen Belange eines Staatsbades es rechtfertigen, kann die Sächsische Staatsbäder GmbH von der Erhebung der Kurtaxe absehen.