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Kurtaxordnung

§ 7 Ermäßigung der Kurtaxe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/7#abs-1 (1) Die Kurtaxe nach § 5 Abs. 1 ist ermäßigt für:

1. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent;

2. Jugendliche vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;

3. Schüler und Studenten vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr;

4. Begleitpersonen von Behinderten, die die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nr. 3 nicht erfüllen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.

Die Höhe der ermäßigten Kurtaxsätze ergibt sich aus der Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/7#abs-2 (2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann die Sächsische Staatsbäder GmbH die Kurtaxe ermäßigen, soweit die Erhebung der Kurtaxe für den Kurtaxpflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/7#abs-3 (3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Ermäßigung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist durch den Kurtaxpflichtigen nachzuweisen. Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben bei Nachweis der Voraussetzungen die Ermäßigung zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen entscheidet die Sächsische Staatsbäder GmbH.

§ 6 § 8