Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kurtaxordnung
Kurtaxordnung§ 5 Höhe der Kurtaxe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/5#abs-1 (1) Die Kurtaxe wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage, längstens jedoch für 42 Tage pro Kalenderjahr, berechnet. Dies gilt auch bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr. Die Höhe der Kurtaxe pro Aufenthaltstag ergibt sich aus der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/5#abs-2 (2) Der Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk und der Abreisetag gelten für die Berechnung der Kurtaxe als ein Tag. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Tagessatz für den Tag des Eintreffens in einem Kurbezirk. Fallen ein oder mehrere Aufenthalte in verschiedene Kurzonen, ist die Kurtaxe anteilig zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Kurtaxordnung/5#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann auf Antrag des Kurtaxpflichtigen unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt in einem Kurbezirk die Kurtaxe für ein Jahr pauschal erhoben werden (Jahreskurtaxe). Die Höhe der Jahreskurtaxe ergibt sich aus der Anlage 1. Mit einer Jahreskurtaxe abgegoltene Aufenthaltstage werden bei der Kurtaxberechnung nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.