(1) Die Kurtaxe nach § 5 Abs. 1 ist ermäßigt für:
1. Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent;
2. Jugendliche vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr;
3. Schüler und Studenten vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr;
4. Begleitpersonen von Behinderten, die die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nr. 3 nicht erfüllen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
Die Höhe der ermäßigten Kurtaxsätze ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) In anderen als in den in Absatz 1 genannten Fällen kann die Sächsische Staatsbäder GmbH die Kurtaxe ermäßigen, soweit die Erhebung der Kurtaxe für den Kurtaxpflichtigen eine besondere Härte bedeuten würde.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Ermäßigung gemäß den Absätzen 1 und 2 ist durch den Kurtaxpflichtigen nachzuweisen. Die zum Einzug der Kurtaxe Verpflichteten haben bei Nachweis der Voraussetzungen die Ermäßigung zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen entscheidet die Sächsische Staatsbäder GmbH.