Gesetze / Landesrecht Sachsen / Kurtaxordnung
Kurtaxordnung§ 11 Erstattung
Stand: 26.08.2026
Bei einer Verkürzung der angemeldeten Aufenthaltsdauer erstattet die Sächsische Staatsbäder GmbH auf Antrag pro Tag der vorzeitigen Abreise einen Tagessatz der Kurtaxe, soweit sich der Kurgast nicht bereits länger als 42 Tage im Kurbezirk aufgehalten hat. Der Antrag auf Erstattung ist unter Vorlage der Kurkarte und einer Abreisebestätigung des Beherbergenden innerhalb eines Monats nach Beendigung des Aufenthalts bei der Sächsischen Staatsbäder GmbH zu stellen. Bei weniger als vier Tagessätzen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kurtaxe. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Jahreskurtaxe erhoben wird.