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# § 73b KunstHG (Nordrhein-Westfalen) — Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung

Kunsthochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium jeder Kunsthochschule, jeder nach § 71a errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 71 Absatz 2 und jeder sonstigen Stelle nach § 71 Absatz 3 (Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.

Im Sinne des Satzes 1 sind

1 . Kunsthochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2,

2. gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 und

3. sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kunsthochschule insbesondere in Forschung, Lehre, Wissenstransfer oder Verwaltung durch die Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen.“

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Zitiervorschlag: § 73b KunstHG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/73b

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