Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 70 Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/70#abs-1 (1) Die nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Kunsthochschulen können der Arbeitsgemeinschaft nach § 103 des Hochschulgesetzes beitreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/70#abs-2 (2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/70#abs-3 (3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/70#abs-4 (4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.