Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz
KunstHG§ 7 Qualitätssicherung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/7#abs-1 (1) Die Besonderheiten der Kunsthochschulen erfordern Ausnahmen vom Grundsatz der Akkreditierung in künstlerischen Studiengängen. Die Studiengänge sind grundsätzlich nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 sind nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule zulässig. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 4 ist die Qualitätssicherung auf angemessene Weise sicherzustellen. Das Ministerium kann Vorgaben hinsichtlich dieser Qualitätssicherung erlassen und zudem veranlassen, dass der Kunsthochschulbeirat die Qualitätssicherung bewertet. Die Sätze 5 und 6 gelten auch für bereits zugelassene Ausnahmen. Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrags, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/7#abs-2 (2) Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Kunsthochschulen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Überprüfung und Bewertung nach Satz 1 unterliegt insbesondere hinsichtlich der Lehre den besonderen Gegebenheiten der Kunst. Die Evaluationsverfahren berücksichtigen diese besonderen Gegebenheiten; die Kunsthochschulen regeln die Evaluationsverfahren in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/7#abs-3 (3) Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Kunsthochschulen (Informed Peer Review) sowie Strukturevaluationen und sonstige Evaluationen veranlassen; die besonderen Gegebenheiten der Kunst sind zu berücksichtigen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/7#abs-4 (4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation mitzuwirken.