Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kunsthochschulgesetz

KunstHG

§ 69 Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/69#abs-1 (1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Kunsthochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Absatz 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 68 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/69#abs-2 (2) Staatliche Angelegenheiten sind:

1. die Personalverwaltung;

2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;

3. das Gebührenwesen mit Ausnahme der Erhebung der Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie das Kassen- und Rechnungswesen;

4. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/69#abs-3 (3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 68 § 70