(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Kunsthochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Absatz 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 68 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Staatliche Angelegenheiten sind:
1. die Personalverwaltung;
2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;
3. das Gebührenwesen mit Ausnahme der Erhebung der Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie das Kassen- und Rechnungswesen;
4. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.