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§ 69 KunstHG (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

Kunsthochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Kunsthochschulen der Fachaufsicht des Ministeriums; § 13 Absatz 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 68 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind:

1. die Personalverwaltung;

2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten;

3. das Gebührenwesen mit Ausnahme der Erhebung der Studienbeiträge nach dem Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz sowie das Kassen- und Rechnungswesen;

4. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.