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§ 67a KunstHG (Nordrhein-Westfalen) — Sicherer und redlicher Hochschulraum

Kunsthochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 10 des Hochschulgesetzes gilt für die Kunsthochschule entsprechend. Das Ministerium kann das Redlichkeits- und das Integritätsverfahren in jeder Lage des Verfahrens im Einzelfall an sich ziehen oder sich dies allgemein vorbehalten. Das Ministerium kann zudem die Durchführung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverfahrens sowie eines Disziplinarverfahrens, welches gegen eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer geführt wird oder werden soll, einer anderen Hochschule im Einzelfall oder allgemein übertragen.