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# § 67a KunstHG (Nordrhein-Westfalen) — Sicherer und redlicher Hochschulraum

Kunsthochschulgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Teil 10 des Hochschulgesetzes gilt für die Kunsthochschule entsprechend. Das Ministerium kann das Redlichkeits- und das Integritätsverfahren in jeder Lage des Verfahrens im Einzelfall an sich ziehen oder sich dies allgemein vorbehalten. Das Ministerium kann zudem die Durchführung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverfahrens sowie eines Disziplinarverfahrens, welches gegen eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer geführt wird oder werden soll, einer anderen Hochschule im Einzelfall oder allgemein übertragen.

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Zitiervorschlag: § 67a KunstHG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KunstHG/67a

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