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§ 6c KrimLV 2009 — Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

Kriminallaufbahnverordnung

Stand: 26.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.