§ 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/65a#abs-1 (1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 verfügt, gilt die Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in der Fassung vom 30. Dezember 2024 als erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/65a#abs-2 (2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/65a#abs-3 (3) § 1a Absatz 2a ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Die Anforderungen an das Meldewesen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 sind ab dem 17. Januar 2025 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 65a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.