§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
Stand: 10.06.2019
Für ein Institut, das am 25. März 2009 die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum 24. September 2008 ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 64l KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 08.07.2009 – 8 C 4.09Zitiert von 49
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 64l eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 64l eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 64l eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.