§ 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
Stand: 10.06.2019
Auf Verfahren nach § 2c, bei denen bis zum 17. März 2009 eine Anzeige eingegangen ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.03.2009 Ausfertigung
§ 64k eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I 607)
BGBl. 2009 I S. 607
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12.03.2009 Ausfertigung
§ 64k eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I 470)
BGBl. I S. 470
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