§ 53co Aufsichtsmaßnahmen
Stand: 10.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53co#abs-1 (1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53co#abs-2 (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53co#abs-3 (3) Die Aufsichtsbefugnisse gemäß folgenden Vorschriften gelten entsprechend auch gegenüber CRD-Drittstaatenzweigstellen:
Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die CRD-Drittstaatenzweigstelle als juristische Person.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53co#abs-4 (4) § 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/53co#abs-5 (5) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gelten auch für das Kopfunternehmen, für die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte. Wer nach Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.