§ 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22o?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Satz 1, wenn dies nach Anhörung der Übertragungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Bei Gefahr im Verzuge ist auf die Anhörung zu verzichten. In diesem Fall ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22o?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l bis 22n mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Insolvenzgerichts das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens tritt. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 22l Abs. 2 Satz 3 liegt insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 46 wieder entfallen sind. In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter den Verwalter bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/22o?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des registerführenden Unternehmens nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt. Das Insolvenzgericht tritt an die Stelle des Gerichts am Sitz des registerführenden Unternehmens. Das Gericht am Sitz des registerführenden Unternehmens hat dem Insolvenzgericht alle mit der Bestellung und Aufsicht des Sachwalters des Refinanzierungsregisters in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu übergeben.
Änderungsverlauf
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28.02.2025 Ausfertigung
§ 22o geändert durch Artikel 9 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 69 614)
BGBl. 2025 I Nr. 69
BGBl. 2025 I Nr. 69
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 22o geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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