Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
KraftwPrV§ 7 Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 4 und dem Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" sind gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Prüfungsteil "Kraftwerkstechnologie" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen und für den Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" eine Note aus der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils "Kraftwerkstechnologie" und im Prüfungsteil "Kraftwerksbetrieb" mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Prüfung bestanden, wird eine Gesamtnote ermittelt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
Änderungsverlauf
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827)
BGBl. 2017 I S. 3827
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.