Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin

KraftwPrV

§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/8#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in allen Prüfungsbereichen des Prüfungsteils „Kraftwerktechnologie“ und
2.
im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/8#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, ist die Bewertung für den Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie“ kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/8#abs-3 (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfungsteile zu berechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/8#abs-4 (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 7 § 9