Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin
KraftwPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/1#abs-1 (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Kraftwerker/zur Geprüften Kraftwerkerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 5 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Kraftwerker und damit die Befähigung,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die Qualifikationen besitzt, die folgenden Aufgaben eines Kraftwerkers wahrnehmen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftwPrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin.