Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners
Stand: 09.03.2023
Wird zitiert von 1
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- BGH, 15.12.2022 – 1 StR 295/22Steuerhinterziehung durch die Nutzung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne Abgabe einer SteuererklärungZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/13#abs-1 (1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/13#abs-2 (2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.