Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

KraftStDV

§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

Stand: 09.03.2023

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/13#abs-1 (1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/13#abs-2 (2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

§ 12 § 14