Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 14 Steuererstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/14#abs-1 (1) Ansprüche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes ergeben, sind unter Rückgabe der Steuerkarte beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/14#abs-2 (2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner die Steuerkarte zurückgibt. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemäß.