Gesetze / Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung
KraftStDV§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Güterverkehr vorzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftStDV%202017/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.