Gesetze / Kreditzweitmarktgesetz

KrZwMG

§ 42 Sofortige Vollziehbarkeit; elektronische Bekanntgabe

Stand: 30.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/42#abs-1 (1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 3 Absatz 4, § 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, nach den §§ 31, 33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, nach § 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung und die Festsetzung von Zwangsmitteln, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/42#abs-2 (2) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen in dem Verfahren nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder in dem Verfahren nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.

§ 41 § 43