Gesetze / Kreditzweitmarktgesetz
KrZwMG§ 13 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Stand: 30.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/13#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn das Kreditdienstleistungsinstitut von der Erlaubnis nicht innerhalb eines Jahres seit der Erteilung Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/13#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/13#abs-3 (3) Erlischt eine Erlaubnis oder wird sie aufgehoben, so unterrichtet die Bundesanstalt für den Fall, dass das Kreditdienstleistungsinstitut Dienste im Rahmen von § 24 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats und jedes etwaig davon abweichenden Vertragsstaats, in dem ein Kredit gewährt wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/13#abs-4 (4) § 38 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind nicht anzuwenden.