Gesetze / Kreditzweitmarktgesetz

KrZwMG

§ 43 Strafvorschriften

Stand: 30.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/43#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kreditdienstleistung erbringt oder
2.
entgegen § 17 Absatz 6 finanzielle Mittel entgegennimmt oder hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/43#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrZwMG/43#abs-3 (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 42 § 44