Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/8#abs-1 (1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/8#abs-2 (2) Die Allgemeine Genehmigung kann durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die allgemein genehmigten Beförderungen dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/8#abs-3 (3) Die Allgemeine Genehmigung ist durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/8#abs-4 (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden von der Bundesregierung erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Änderungsverlauf
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2011 I S. 1595
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.