Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrG

§ 7 Widerruf der Genehmigung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/7#abs-1 (1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/7#abs-2 (2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, daß der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/7#abs-3 (3) Wird die Genehmigung widerrufen, so trifft die Genehmigungsbehörde Anordnungen über den Verbleib oder die Verwertung der Kriegswaffen. Sie kann insbesondere anordnen, die Kriegswaffen innerhalb angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen und dies der Überwachungsbehörde nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist können die Kriegswaffen sichergestellt und eingezogen werden. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6 § 8