Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/18a#abs-1 (1) Es ist verboten,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/18a#abs-2 (2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/18a#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18a KrWaffKontrG →
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- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2009 Ausfertigung
§ 18a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. II 502)
BGBl. 2009 II S. 502
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06.07.1998 Ausfertigung
§ 18a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I 1778)
BGBl. 1998 I S. 1778
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