Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
Stand: 10.06.2019
Es ist verboten,
1.
biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder
1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder
2.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.
Änderungsverlauf
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06.07.1998 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (BGBl. I 1778)
BGBl. 1998 I S. 1778
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