Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 15 Bundeswehr und andere Organe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/15#abs-1 (1) Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/15#abs-2 (2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter sowie die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmigung
§ 12 findet insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/15#abs-3 (3) § 4a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 KrWaffKontrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 25.08.2026 – 4 B 292/25Erfolglose Beschwerde: Vertragliche Nutzungsuntersagung bei der Überlassung von Drohnen an Israel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 06.03.2025 – 21 L 2376/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.07.2011 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2011 I S. 1595
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11.10.2002 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I 3970)
BGBl. 2002 I S. 3970
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.