Gesetze / Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
KrWaffKontrG§ 15 Bundeswehr und andere Organe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/15#abs-1 (1) Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollverwaltung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/15#abs-2 (2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter sowie die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmigung
§ 12 findet insoweit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWaffKontrG/15#abs-3 (3) § 4a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.