Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 43c Schadensersatz
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/43c#abs-1 (1) Verstößt der Betreiber einer Deponie nach der Richtlinie 2010/75/EU gegen die Anforderungen des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 oder die Anforderungen des § 40 Absatz 2 Satz 1 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/43c#abs-2 (2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem